Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
- a)
für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa) | 50 000 Euro | für Personenschäden, |
bb) | 500 Euro | für reine Vermögensschäden, |
- b)
vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa) | 25 000 Euro | für Personenschäden, |
bb) | 250 Euro | für reine Vermögensschäden. |
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden.