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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchstmengenverordnung - PHöchstMengV)
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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