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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin *)
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Fertigungstechnik,
2.
Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
b)
Arbeitsmittel festlegen,
c)
Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
d)
Arbeitszusammenhänge erkennen,
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie
g)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
kann;
2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a)
Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und
b)
Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;
3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung damit zusammenhängender qualitätssichernder Fragestellungen lösen,
b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d)
Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwenden sowie
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Durchführen pharmazeutischer Dokumentationen,
b)
Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, Anpassen an veränderte Situationen,
c)
Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
d)
Steuern und Regeln von Prozessen,
e)
Planen und Durchführen der Herstellung von Darreichungsformen unter Berücksichtigung der entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskontrollen,
f)
Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer Form,
g)
Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten zur Herstellung und Verpackung,
h)
Durchführen von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie
i)
nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 einzubeziehen sind;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;
5.
die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.