I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) | | |
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| | - e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern - f)
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben - g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten - h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen - i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen - j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden - k)
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen - l)
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
| |
I.3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
I.3.3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | - a)
Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharmazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten - b)
über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben - c)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen - d)
qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen - e)
Inprozesskontrolle statistisch auswerten - f)
qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen
| 11 | | |
| | - g)
pharmazeutische Dokumentationen durchführen - h)
qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen - i)
Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen - j)
Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen - k)
korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten
| | | 16 |
I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | - a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben - b)
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
| 2*) | | |
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | - a)
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen - b)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen - c)
Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten - d)
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
| 6*) | | |
I.3.6 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | - a)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen - b)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
| | | 2*) |
I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | | | | |
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | - a)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen - b)
Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktionsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
| 2 | | |
| | - c)
Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen
| | | 4 |
I.4.2 | Aufgaben im Team lösen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | - a)
Problemlösungsmethoden anwenden - b)
Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikationsmittel einsetzen - c)
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
| 4 | | |
I.4.3 | Informations- beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | - a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch englischsprachige, nutzen - b)
Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbesondere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | - a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| | | 6 |
I.5 | Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | - a)
Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundlagen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduktion sowie Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten - b)
die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden - c)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen - d)
mit Lösemitteln umgehen - e)
mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen
| 4 | | |
| | - f)
Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise, unterscheiden - g)
Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität durchführen - h)
Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arzneistoffe, unterscheiden - i)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern - j)
Ansatzberechnungen durchführen - k)
Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen - l)
Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
| | 12 | |
I.6 | Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | - a)
physikalische Größen und Stoffkonstanten, insbesondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen und auswerten - b)
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
| 4 | | |
I.7 | Pharmazeutische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | - a)
Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik durchführen, insbesondere zerkleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillieren, extrahieren, homogenisieren, mischen - b)
mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden zur Keimzahlreduzierung anwenden
| 12 | | |
I.8 | Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | - a)
Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen - b)
Messwerte erfassen und auswerten, Maßnahmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlassen
| 3 | | |
- c)
Prozesse steuern - d)
Prozesse regeln
| | | 4 |
I.9 | Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | - a)
rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln beachten - b)
Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksamkeit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit unterscheiden - c)
Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen sowie Inprozesskontrollen durchführen - d)
Creme herstellen und Inprozesskontrollen durchführen - e)
Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen durchführen - f)
Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden
| | 14 | |
I.10 | Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | - a)
Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren - b)
Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern - c)
Wareneingangskontrollen durchführen
| 4 | | |