(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2344 – 2345)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
- a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
- b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
- 2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
Benennung dieses Prüfungsteils,
- b)
Benennung der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“ und Bewertung mit Punkten und Note,
- c)
Benennung der Situationsaufgabe II im Handlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunikation“ und Bewertung mit Punkten und Note sowie
- d)
Benennung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts und Bewertung mit Punkten und Note,
- 3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
die Gesamtnote in Worten,
- 6.
Befreiungen nach § 6,
- 7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.