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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 6 

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.