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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin
§ 9 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 15 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
als Arbeitsproben:
a)
elektrotechnische Arbeiten einschließlich Messen, Steuern und Regeln,
b)
Bestimmung physikalischer Größen,
c)
physikalisch-chemische Versuche, insbesondere aus einem der folgenden Bereiche:
aa)
Strukturaufklärung,
bb)
quantitative Analyse,
cc)
Stoffkonstanten;
2.
als Prüfungsstück:
EDV-gestützte Meßdatenauswertung und graphische Darstellung der Ergebnisse.
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 80 und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Technische Mathematik, sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz,
b)
Mechanik, Kalorik, Optik, Elektrik und Atomphysik,
c)
physikalische Meßprinzipien und Meßverfahren;
2.
im Prüfungsfach Labortechnik:
a)
instrumentelle Analytik,
b)
informationstechnische Arbeiten,
c)
Leittechnik,
d)
Maßnahmen der Qualitätssicherung;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
angewandte Aufgaben insbesondere aus folgenden Bereichen:
aa)
einfache Gleichungen ersten und zweiten Grades,
bb)
Funktionen ersten und zweiten Grades sowie deren graphische Darstellung,
cc)
trigonometrische Funktionen und Exponentialfunktionen,
b)
Aufgaben zur Berechnung physikalisch-chemischer Größen,
c)
angewandte Aufgaben aus Fachbereichen der Physik;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Labortechnik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.