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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
§ 5
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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