Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) § 26Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.