- 1.
Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt werden,
- 2.
jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen,
- 3.
den Jahresabschluss zu prüfen,
- 4.
allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grundsätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen,
- 5.
über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu entscheiden,
- 6.
die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen,
- 7.
über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mitgliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehören müssen, übertragen werden,
- 8.
über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden,
- 9.
die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Verantwortlichen Aktuars (§ 11a VAG) durch den Vorstand zu erteilen,
- 10.
die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.