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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)
§ 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort

(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass
1.
ein Hinweis, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite, die Energiekosten, die Kraftfahrzeugsteuer, die CO2-Kosten sowie die CO2-Klassen dieses Fahrzeugs enthält,
a)
an dem ausgestellten Fahrzeug angebracht ist oder
b)
in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht ist, dass der Hinweis deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann, und
2.
ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht ist, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite und die CO2-Klassen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder am Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.
Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
1.
gebrauchte Personenkraftwagen,
2.
neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert worden sind,
3.
neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den Käufer, den Mieter oder den Leasingnehmer bereitstehen, oder
4.
neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen.
Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.

Fußnote

(+++ § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 u. § 3 Abs. 4 Satz 2 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 4 +++)