Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie* (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PlanSiG

Ausfertigungsdatum: 20.05.2020

Vollzitat:

"Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist"

Die §§ 1 bis 5 treten gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.12.2023 I Nr. 344 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Im Übrigen tritt das G gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.12.2023 I Nr. 344 mit Ablauf des 30.9.2029 außer Kraft.
Die Geltung der §§ 1 bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.3.2021 I 353 über den 31.3.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.3.2021 I 353 über den 31.12.2025 hinaus bis zum 30.9.2027 verlängert worden.
Die Geltung der §§ 1 bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 8.12.2022 I 2234 über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2023 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 8.12.2022 I 2234 über den 30.9.2027 hinaus bis zum 30.9.2028 verlängert worden.
Die Geltung der §§ 1 bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.12.2023 I Nr. 344 über den 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2024 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.12.2023 I Nr. 344 über den 30.9.2028 hinaus bis zum 30.9.2029 verlängert worden.
Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7. 2012, S. 1).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.5.2020 +++)
(+++ Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 4 Satz 5 u. § 5 Abs. 7 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)
EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075)
EGRL 42/2001 (CELEX Nr: 32001L0042)
EURL 18/2012 (CELEX Nr: 32012L0018) +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 5 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Übergangsregelung

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll. Abweichend von Satz 2 ist ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, nicht zu wiederholen, wenn der Beteiligungsschritt in diesem Verfahrensschritt, der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert worden ist, nach diesem Gesetz hätte entfallen können und lediglich der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzelnen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden konnte.
(2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
(3) Die für die in § 1 genannten Verfahren geltenden Fehlerfolgenregelungen sind entsprechend anzuwenden und bleiben im Übrigen unberührt. Fehler bei Bekanntmachungen haben keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft.