Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet,
- 1.
in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
- 2.
ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.