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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1931)

Das Profil beschreibt die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Polier oder zur Geprüften Polierin erforderlich sind. Der Werkpolier oder die Werkpolierin ist eine erste Ebene der Fortbildung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bauwirtschaft, sie baut auf der Tätigkeit eines Vorarbeiters oder einer Vorarbeiterin auf und verbindet die Ebene der beruflichen Ausbildung mit der Ebene der Aufstiegsfortbildung, dem Geprüften Polier oder der Geprüften Polierin.
Die Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe beziehungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter eigener Mitarbeit.
Grundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Aufgaben:
1.
Arbeitsgebiete und Aufgaben
Der Werkpolier oder die Werkpolierin hat in verschiedenen Spezialqualifikationen des Hoch- und Tiefbaus insbesondere auf Baustellen oder in Fertigungseinrichtungen die folgenden Aufgaben als Führungskraft unter der Anleitung einer übergeordneten Führungskraft unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:
a)
Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle oder von Teilen der Baustelle,
b)
Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
c)
Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
d)
Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
e)
Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maßnahmen zur Personalentwicklung,
f)
Mitwirken bei der Berufsausbildung;
2.
Berufliche Qualifikationen
Die Beherrschung der Arbeitsgebiete und Aufgaben unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft setzt folgende berufliche Qualifikationen voraus:
a)
Anwenden von Mess- und Prüfverfahren,
b)
Ergebnisorientiertes Handeln,
c)
Effektives Einsetzen von Personal,
d)
Kommunikationsfähigkeit,
e)
Erkennen von Planungs-, Prozess- und Systemzusammenhängen,
f)
Kundenorientierung,
g)
Befähigung zur Dokumentation,
h)
Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung,
i)
Fähigkeit zur Problemlösung und zur Konfliktbewältigung,
j)
Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,
k)
Mitarbeitermotivation,
l)
Kritik- und Urteilsfähigkeit,
m)
Fähigkeit zum selbstständigen Lernen,
n)
Erkennen von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen;
3.
Nachweis der Qualifikationen
Die Qualifikationen sind durch ein Zeugnis eines Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Regelwerkes der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, durch ein Zeugnis der zuständigen Stellen oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern nachzuweisen. Dabei müssen diese Nachweise die Breite und Tiefe der Qualifikation abbilden.