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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin* (Polstererausbildungsverordnung - PolstAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.