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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin* (Polstererausbildungsverordnung - PolstAusbV)
§ 10 Anrechnungsregelung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.