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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin* (Polstererausbildungsverordnung - PolstAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 543 - 547)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheiden
b)
Gestellkonstruktionen unterscheiden
c)
Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden
d)
Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwenden
e)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
5 
2Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
b)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
c)
Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigen
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachten
e)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren
f)
Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen
9 
g)
Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
 2
3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen
b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen
c)
Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen



4
 
f)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen
g)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
 6
4Zuschneiden und Nähen von Bezügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegen
b)
Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
c)
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
d)
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen
e)
Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
f)
Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführen
g)
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
h)
Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten
14 
i)
Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten
 4
5Vorpolstern und Konfektionieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Polstertechniken unterscheiden und anwenden
b)
Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten
c)
Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauen
d)
Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereiten
e)
tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen
f)
Federungen mit Abdeckungen überspannen
g)
Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzen
h)
Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
18 
i)
Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen
 4
6Auswählen und Montieren von Funktionselementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheiden
b)
Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauen
c)
elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauen
d)
Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montieren
e)
Zusatzelemente unterscheiden und einbauen
f)
gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten
 10
7Beziehen von Polsterteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
b)
Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen
c)
Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern
12 
d)
Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen
 6
8Entwickeln und Anfertigen von Prototypen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
c)
Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
d)
Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen
e)
Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
f)
bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
 18
9Endmontage und Qualitätskontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringen
b)
Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
4 
c)
Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montieren
d)
Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigen
e)
Polstermöbel instand setzen
f)
Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren
g)
Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten
 8
 
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
4 
e)
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren
 8
6betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
c)
gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
4 
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentieren
c)
Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
4 
d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
e)
Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
f)
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
h)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
 8