(1) Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltigen Abfällen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung abweichend von Satz 1 ab dem Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn sie mit einer weiteren Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.