Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postbanksonderzahlungsverordnung - PostbankSZV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.