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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postbanksonderzahlungsverordnung - PostbankSZV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.