Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG (Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV)
§ 3 Ermittlung des Niederlassungsbudgets für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes

(1) Jedem Betrieb im Sinne des Zuordnungstarifvertrages (Organisationseinheit) wird für jede Besoldungsgruppe ein Budget zugewiesen.
(2) Das Budget für jede Besoldungsgruppe errechnet sich aus dem Betrag in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in dieser Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei einzelne Teilzeitanteile zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit unterrichtet unmittelbar nach Zuweisung der Budgets schriftlich den Betriebsrat der Organisationseinheit über die dem jeweiligen Budget zugrunde liegenden Daten (Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Verhältnis der Besoldungsgruppen zueinander) und die Höhe der zugewiesenen Budgets je Besoldungsgruppe.