(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:
| Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages |
|---|
| erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % |
| erfüllt annähernd die Anforderungen | 75 % |
| voll und ganz zufriedenstellend | 100 % |
| übertrifft die Anforderungen | 125 % |
| übertrifft deutlich die Anforderungen | 200 % |
(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.