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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung - RentSV)
§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen

(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.
(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.