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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung - RentSV)
§ 21 Ausstellung von Ausweisen

(1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
(2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
1.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.
Geburtsdatum,
3.
Versicherungsnummer.
Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
(3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
(4) (weggefallen)