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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung - RentSV)
§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen

(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.