Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund
- 1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
- 2.
der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
einen Anspruch auf die Auszahlung haben.