(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob 
- 1.
- die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist, 
- 2.
- die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden, 
- 2a.
- die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist, 
- 2b.
- die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden, 
- 2c.
- die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie 
- 3.
- die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden. 
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.