Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)
§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten

(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.
(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

Fußnote

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)