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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)
§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.