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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)
§ 10 

Die obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Entsprechendes gilt für die dem Direktor für Wirtschaft zustehenden Befugnisse. Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.