(1) Die Hilfsstoffe der Fertigung sind, sofern sie nicht aus verrechnungstechnischen Gründen innerhalb der Gemeinkosten verrechnet werden, wie Fertigungsstoffe zu behandeln.
(2) Betriebsstoffe zählen nicht zu den Fertigungsstoffen. Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behandeln.
(3) Die Abgrenzung zwischen Fertigungsstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen soll nach einheitlichen Gesichtspunkten stetig durchgeführt werden.