Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare Steuern), insbesondere
die Gewerbesteuer (auch Gewerbeertrag- und Lohnsummensteuer), die Vermögensteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes).
Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen
- aa)
die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen sind zu berücksichtigen;
- bb)
besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.