Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare Steuern), insbesondere
die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer, die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.
Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen
- aa)
die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen sind zu berücksichtigen;
- bb)
besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.