Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Preisstatistik
§ 6 

(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.
(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.