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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Preisstatistik
§ 7c
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.
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