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Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PrfgZFrankrV

Ausfertigungsdatum: 16.06.1977

Vollzitat:

"Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 857), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.1991 I 1956

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 9.12.1983 I 1419 mWv 21.12.1983

(+++ Textnachweis ab: 24.6.1977 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PrfgZFrankrV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Französische Prüfungszeugnisse werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
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§ 2 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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Anlage Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 1760 - 1761;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses:Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf:
1.
Certificat d'aptitude professionelle electricien d'equipement
1.
Elektroanlageninstallateur/Elektroanlageninstallateurin
2.
Certificat d'aptitude professionelle mecanicien d'entretien
2.
Betriebsschlosser/ Betriebsschlosserin
3.
Certificat d'aptitude professionelle mecanicien ajusteur
3.
Maschinenschlosser/ Maschinenschlosserin
4.
Certificat d'aptitude professionelle mecanicien reparateur d'automobiles
4.
Kraftfahrzeugmechaniker/ Kraftfahrzeugmechanikerin
5.
Certificat d'aptitude professionelle electricien d'automobiles
5.
Kraftfahrzeugelektriker/ Kraftfahrzeugelektrikerin
6.
Certificat d'aptitude professionelle charpentier en bois:
structures, escaliers, coffrages
6.
Zimmerer
7.
Certificat d'aptitude professionelle constructeur en maconnerie et beton arme
7.
a)
Maurer
b)
Beton- und Stahlbetonbauer
8.
Certificat d'aptitude professionelle carreleur mosaiste
8.
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
9.
Certificat d'aptitude professionelle platrier
9.
Stukkateur
10.
Certificat d'aptitude professionnelle cuisinier
10.
Koch/Köchin
11.
Certificat d'aptitude professionnelle employe d'hotel
11.
Hotelfachmann/ Hotelfachfrau
12.
Certificat d'aptitude professionnelle employe de restaurant
12.
Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau
13.
Certificat d'aptitude professionnelle coiffure option C: coiffure mixte
13.
Friseur/Friseurin
14.
Certificat d'aptitude professionnelle menuisier du batiment et d'agencement
14.
Tischler/Tischlerin
15.
Certificat d'aptitude professionnelle tailleur de pierre
option A: taille
option B: travaux marbriers
15.
Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin
16.
Certificat d'aptitude professionnelle boulanger
16.
Bäcker/Bäckerin
17.
Certificat d'aptitude professionnelle patissier-confiseurchocolatier-glacier
17.
Konditor/Konditorin
18.
Diplome de maintenance aeronautique option: cellule, moteur, electricite
18.
Fluggerätmechaniker/ Fluggerätmechanikerin
19.
Certificat d'aptitude professionnelle mecanicien de cellules d'aeronefs
19.
Fluggerätbauer/ Fluggerätbauerin
20.
Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil option B:
traitement et epuration des eaux
20.
Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin
21.
Baccalaureat professionnel des industries chimiques et de procedes
21.
Chemikant/Chemikantin
22.
Certificat d'aptitude professionnelle assurance
22.
Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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