Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)-Handwerk (Print- und Medientechnologen-Handwerk) in den Schwerpunkten Mediengestaltung, Drucktechnologie, Siebdrucktechnologie sowie Flexografie.