Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung § 1
(1) Unter dem Namen "Preußischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.