Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
§ 11 

(1) Die Mitglieder des Beirats werden ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen baren Auslagen, entschädigt sie für entgangenen Verdienst, für notwendige Stellvertretungskosten und dergleichen durch eine Sitzungsvergütung und zahlt ihnen bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung. Dabei gelten die Vorschriften für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.
(2) Für Erstattung schriftlicher Gutachten können Vergütungen vereinbart werden.