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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse
§ 4 Gewährung der Beihilfe

(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.