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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1 (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
2.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
3.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
4.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss,
5.
krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
6.
Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.