(1) Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter bestimmter Aufzug oder ein bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, in den Verkehr gebracht wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
- 1.
das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Aufzug oder das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den oder das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Die Montagebetriebe oder Hersteller von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Die Montagebetriebe und Hersteller sind für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.