(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 3.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 4.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 5.
die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Absatz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig,
- 6.
die Informationen zur Identifikation des Aufzugs gemäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gemäß § 8 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 7.
die Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4 oder nach § 8 Absatz 3 und 4.