(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
- 1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.