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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1 (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.