Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1 (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) § 3Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.