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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin *)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1044 - 1051 (2009, 3850))

Abschnitt 1
Der Ausbildungsbetrieb
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen



während
der gesamten
Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
Abschnitt 2
Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Vorbereiten
von Produktionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a)
Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen
b)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
c)
die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
d)
Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen
e)
Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
 
2Durchführen von Produktionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a)
Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen
b)
Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen
c)
Qualität der Produkte überwachen
d)
Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
e)
überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten
f)
Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen



6 bis 8
3Abschließen von Produktionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
a)
Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen
b)
Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
c)
IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
 
4Betriebliche Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten
b)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
 
5Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden 
6Qualitäts-, Umwelt- und
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
a)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b)
betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
 
(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
b)
Funktionsprüfungen durchführen
c)
Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
 
2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
b)
Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen
c)
wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
 
3Prüfen und Inspizieren
von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
b)
Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen
c)
Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
d)
vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
 
4Betriebliche Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
b)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
4 bis 6
5Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
c)
technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
 
6Planen der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
a)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
c)
erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
d)
Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermitteln
e)
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
f)
Lösung implementieren und organisatorisch absichern
 
7Qualitäts-, Umwelt- und
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
 
8IT-Systeme und Vernetzung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)
a)
Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen
b)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c)
bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
 
(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Ermitteln, Testen und
Einstellen von Prozessparametern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
b)
Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen
c)
Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
d)
Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
 
2Strukturieren und
Programmieren von
technischen Abläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
b)
Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren
c)
Muster und Prototypen testen
5 bis 7
3Betriebliche Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a)
Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen
b)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
c)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
 
4Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a)
Datensätze handhaben und anpassen
b)
Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
 
5Produkt- und Prozessdatenmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)
a)
datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen
b)
Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
c)
Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
d)
technische Dokumentationen abrufen und einstellen
 
Viertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Aufstellen von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a)
Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen
b)
technische Prüfungen veranlassen
 
2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a)
Transport- und Lagersysteme einrichten
b)
Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
c)
Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
d)
Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
 
3Erproben von Produktionsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a)
Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben
b)
Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
c)
Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern
d)
Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen
e)
Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
 
4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
a)
in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
b)
Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
c)
Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
d)
Übernahmen dokumentieren
 
5Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
a)
Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen
b)
Übergabeprozesse abstimmen
c)
Reklamationen annehmen
5 bis 7
6Projektmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)
a)
Produktionsaufgaben analysieren
b)
Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
c)
Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
d)
Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen
e)
IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
 
7Produktionstechnologien und -prozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a)
Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen
b)
Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
c)
Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
d)
Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
e)
Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
f)
Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
g)
Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
h)
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
 
(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Analysieren von Produktionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a)
Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
b)
Produktrückläufe analysieren
c)
Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
d)
Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
e)
interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
f)
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
g)
Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
 
2Simulieren von Produktionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a)
Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen
b)
technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
c)
Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
 
3Optimieren von Produktionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)
a)
anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen
b)
Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten
c)
Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
d)
Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen
e)
Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
f)
bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
11 bis 13
4Organisieren von Logistikprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)
a)
technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
b)
Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben
c)
Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
 
5Qualitäts-, Umwelt- und
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten 
6Produktionstechnologien und -prozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a)
Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen
b)
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
 
7Arbeitsorganisation und Produktionssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
b)
Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren
c)
zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
d)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
e)
Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
f)
Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden