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Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ProMusPlRL

Ausfertigungsdatum: 07.03.1968

Vollzitat:

"Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette vom 7. März 1968 (BGBl. I S. 222), das zuletzt durch Erlass vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 17) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Erlass v. 11.1.2026 I Nr. 17

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22.3.1968 +++)
(+++ Hinweis: Erlaß über die Stiftung der PRO MUSICA-Plakette vgl. BGBl I 1968,
222 (ProMusPlErl 1134-8) +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Richtlinie für die Verleihung der Pro-Musica-Plakette

1.
Die Pro-Musica-Plakette ist als Auszeichnung für Musikvereinigungen aus dem Bereich der Amateurmusik bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege des instrumentalen Musizierens und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.
Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite eine Musizierende mit Lyra und die Umschrift „FÜR VERDIENSTE UM INSTRUMENTALES MUSIZIEREN – PRO MUSICA“ und auf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
2.
Die Pro-Musica-Plakette wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens der Musikvereinigung auf deren Antrag verliehen.
Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege der instrumentalen Musik gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.
3.
Der Antrag auf Verleihung der Pro-Musica-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden.
Musikvereinigungen richten ihren Antrag digital bis zum 30. Juni des Jahres der Antragstellung an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V., der dazu ein entsprechendes Online-Portal zur Verfügung stellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen – grundsätzlich in digitaler Form – beizufügen:
a)
ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege,
b)
eine Auflistung aller Ensembleleitenden und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit,
c)
ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen),
d)
ein Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre (Konzertprogramme und einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte), ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen,
e)
eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde über die kulturelle Betätigung der Musikvereinigung und ihrer Verdienste um das instrumentale Musizieren und
f)
bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
Lediglich nach entsprechender Aufforderung sind die Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Form nachzureichen.
Dem Antrag ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.
4.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester prüft den Antrag formal. Er bescheinigt seine Vollständigkeit und die Plausibilität der gemachten Angaben.
Bei Musikvereinigungen, die durch einen Musikverband vertreten werden, erhält der betreffende Musikverband bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
Bei Musikvereinigungen, die nicht durch einen Musikverband vertreten werden, erhält das jeweils zuständige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erhält das Auswärtige Amt bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
5.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
6.
Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.
Der Empfehlungssauschuss besteht aus vier institutionellen Mitgliedern.
Dazu zählen eine Vertreterin/ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesmusikverbands Chor & Orchester.
Liegt dem Empfehlungsausschuss ein Antrag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zur Entscheidung vor, so nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amtes an der Sitzung des Empfehlungsausschusses teil.
Die Beschlussfassung des Empfehlungsausschusses ist zu dokumentieren.
Die Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und den Mitgliedern des Empfehlungsausschusses zugänglich zu machen.
7.
Der Empfehlungsausschuss prüft die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Musikvereinigungen zur Verleihung der Pro-Musica-Plakette vorzuschlagen.
Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das jeweilige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur vorgelegt.
Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland prüft der Empfehlungsausschuss die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem Auswärtigen Amt, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Musikvereinigungen zur Verleihung der Pro-Musica-Plakette vorzuschlagen.
Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
8.
Die Urkunden über die Verleihung der Pro-Musica-Plaketten werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten unterzeichnet.
9.
Urkunden und Plaketten werden den Musikvereinigungen nach der regelmäßig am Sonntag Laetare durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester durchgeführten bundeszentralen Verleihungsveranstaltung in nachgeordneten, durch die einzelnen Länder organisierten Verfahren ausgehändigt.
Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.
10.
Musikvereinigungen im Sinne dieser Richtlinie sind Klangkörper wie Orchester, Ensembles und Musikvereine, die sich der Instrumentalmusik widmen.
VorderseiteRückseite
Abbildung 1: Vorderseite der Pro-Musica-PlaketteAbbildung 2: Rückseite der Pro-Musica-Plakette
Plakette: rund, Bronze
Originalgröße: 16 cm
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern