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Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ProstStatV

Ausfertigungsdatum: 13.06.2017

Vollzitat:

"Prostitutions-Statistikverordnung vom 13. Juni 2017 (BGBl. I S. 1934)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)

Auf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Umfang der Erhebungen

Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:
1.
die Prostitutionstätigkeit,
2.
das Prostitutionsgewerbe,
3.
Prostitutionsfahrzeuge und
4.
Prostitutionsveranstaltungen.
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§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:
1.
die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
2.
das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
3.
die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
5.
die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,
6.
die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und
7.
die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.
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§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang:
1.
der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaubnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
a)
Betreiben einer Prostitutionsstätte,
b)
Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
c)
Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges und
d)
Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,
2.
die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
3.
die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
a)
Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
b)
Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
c)
Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,
d)
Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und
e)
anderen nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründen,
4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
5.
der Ort der Prostitutionsstätte,
6.
das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung und
7.
die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.
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§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.
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§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:
1.
die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
2.
der Ort der Prostitutionsveranstaltung.
Hilfsmerkmale sind:
1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.
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§ 8 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.
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§ 9 Übermittlung, Löschung

(1) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statistische Bundesamt.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen Landesämtern die Namen und Anschriften der auskunftspflichtigen Behörden.
(4) Die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt löschen die Einzeldaten spätestens zehn Jahre nach der jeweiligen Erhebung.
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§ 10 Regelung für das Jahr 2017

Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember erhoben.
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§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.