Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV) § 6Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.