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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung - PRV)
§ 6
Mitteilungen an Berufskammern
Besteht für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf eine Berufskammer, so sind dieser sämtliche Eintragungen mitzuteilen.
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