Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- 2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.