(1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen:
- 1.
dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet werden,
- 2.
alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann.
(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum 31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Meldezeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde.